AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen

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Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Irene Meißner.

Terminverlegung

Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unvorhersehbaren Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird die Hebamme die Betreute / Kursteilnehmerin schnellstmöglich informieren und das weitere Vorgehen besprechen.

Haftung

(1) Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Stillproblemen und Ernährungsproblemen des Säuglings. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.

(2) Sofern eine Ärztin/ ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.

(3) Sofern eine oder mehrere weitere Hebammen als Vertretung im Krankheitsfall oder während des Urlaubs hinzugezogen werden, entsteht zu dieser/diesen ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebamme haftet nicht für die Leistungen anderer Hebammen.

Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.

(2) Sofern die Leistungsempfängerin privat versichert oder Selbstzahlerin sein, gilt folgendes: Für die gesetzlich geregelten Hebammenleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Leistungsempfängerin mit einem Gebührensatz von 1,8 entsprechend der gültigen Privat-Gebührenordnung des Landes NRW. Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Es liegt in der Verantwortung der Leistungsempfängerin, die Kostenübernahme der Hebammenleistungen durch ihre Versicherung sicherzustellen.

(3) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-Erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahme-Erklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

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(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

Hygiene- und Infektionsschutzregeln

(1) Die Betreute verpflichtet sich die jeweils geltenden Hygiene- und Infektionsschutzregeln einzuhalten und mindestens folgendende Maßnahmen zu gewährleisten:

Bei Hausbesuchen:

• das Lüften der von der Hebamme zu betretenen Räume 15 Minuten vor dem Eintreffen der Hebamme
• das rechtzeitige Verlassen anderer Personen der Räume, in denen sich die Hebamme aufhalten wird
• ausreichendes Händewaschen vor dem Kontakt zur Hebamme
• das Tragen eines MNS während des gesamten Kontaktes, sowie das Einhalten des Abstandes, sofern und solange        dies möglich ist.

Bei Kursen:

• negativen Covid-Schnelltest (nach den aktuell geltenden Bestimmungen zum Kurszeitpunkt)

 

Datenschutz und Schweigepflicht

Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über Person, sozialen Status sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Kostenträger) übermittelt.

Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Leistungsempfängerin vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht und beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes.

Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes/einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden.

Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten in Zeiten an die vertretende/n Hebamme/n stimmt sie ausdrücklich zu.

Dauer der Speicherung

Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§ 14bUStG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres. Nach § 630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenleistungen von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.